Fortschreibung der Produktgruppe 18, Kranken- und Behindertenfahrzeuge

Die erste große Fortschreibungswelle ist Ende 2018 abgeschlossen worden. Die Auswirkungen in den einzelnen Produktgruppen sind recht unterschiedlich. BEO Berlin versucht in diesem Jahr, monatlich einige ausgewählte Produktgruppen zu beleuchten und die wichtigsten Änderungen zu benennen.

Die erste große Fortschreibungswelle ist Ende 2018 abgeschlossen worden. Die Auswirkungen in den einzelnen Produktgruppen sind recht unterschiedlich. BEO Berlin versucht in diesem Jahr, monatlich einige ausgewählte Produktgruppen zu beleuchten und die wichtigsten Änderungen zu benennen.

Natürlich ist das nur subjektiv zu betrachten, auf Basis der Rückmeldungen aus dem Markt, den Gesprächen mit unseren Kunden, aber auch durch Veröffentlichungen des GKV Spitzenverbandes. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann hier selbstverständlich nicht verfolgt werden.

Die Produktgruppe 18 „Kranken- und Behindertenfahrzeuge“ ist am 1. Oktober 2018 beschlossen worden. Die Produktgruppe beinhaltet manuelle und fremdkraftbetriebene Kranken- und Behindertenfahrzeuge (Rollstühle, Scooter etc.) Treppenfahrzeuge, Buggys sowie Erweiterungen von manuellen Rollstühlen (Zug- und Schubgeräte, Aufsteck- und Radnabenantriebe etc.) .

Grundsätzlich wurden bei Rollstühlen und Scootern neue Produktarten gebildet, für Produkte, die über eine erhöhte Belastbarkeit verfügen. Bei den Adaptivrollstühlen werden jetzt Produktarten in Falt- und Starrrahmrollstühlen unterschieden und bei den Dusch-Toilettenrollstühlen wird die Doppelfunktion dieser Produkte berücksichtigt.

Schieberollstühle und Rollstühle mit Greifreifenantrieb mit einer Sitzkantelung und Rückenlehnenverstellung wurden gemäß ihrer technischen Merkmale, der Beschreibung und der entsprechenden Indikationen den passenden Produktarten zugeordnet. Eigene Produktarten mit multifunktionalen Sitzeinheiten wurden allerdings nicht bei den Elektrorollstühlen und Faltrollstühlen umgesetzt, da es entweder eine zusätzliche Option („zurüstbar“) darstellt oder bei den Faltrollstühlen technisch nicht umsetzbar ist.

Die vorgeschriebenen Prüfnachweisen für die Statische Festigkeit, Stoß- und Dauerfestigkeit sowie Bremsfunktionen bzw. der Dauerfestigkeit von Feststellbremsen sind nach wie vor zusätzlich einzureichen und müssen bei unabhängigen, akkreditierten Prüfinstituten durchgeführt werden.

Zukünftig wird die mögliche Mitnahme von Scootern im öffentlichen Personennahverkehr im Antrag abgefragt und durch Herstellererklärung (blaues ÖPNV-Siegel) bestätigt. Dies wird auch bei bereits gelisteten Produkten abgefragt und bei den Konstruktionsmerkmalen des Produkteintrages im Hilfsmittelverzeichnis angegeben.

Sollten Sie Unterstützung bei der Beantragung Ihrer Rollstühle, Scooter etc. benötigen oder bei der Organisation von notwendigen Prüfungen für diese Produkte, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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