Regelmäßig berichten wir in unserem Newsletter über das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) des National Association of Statutory Health Insurance Funds in Germany (GKV-Spitzenverband) (GKV). Nicht bei allen HMV-Antragsverfahren taucht dabei der G-BA, der Gemeinsame Bundesausschuss, auf. Dennoch spielt er eine wichtige Rolle.
Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Auch der GKV wendet sich in strittigen Fragen an den G-BA und kann eine Auskunft einholen. Eine typische Fragestellung dabei ist, ob der Einsatz eines Hilfsmittels ein untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist.
Die Auskunft des G-BA spielt eine wesentliche Rolle bei der Beantragung einer Hilfsmittelnummer und entscheidet über die Listbarkeit eines Produktes, Art und Umfang einer Produktlistung und die einzureichenden Nachweise zum medizinischen Nutzen.