Fortschreibung der Produktgruppe 11, Hilfsmittel gegen Dekubitus

Wenn Sie Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen oder dem Antragsverfahren selbst benötigen, setzen Sie sich mit BEO BERLIN in Verbindung.

Die erste große Fortschreibungswelle ist Ende 2018 abgeschlossen worden. Die Auswirkungen in den einzelnen Produktgruppen sind recht unterschiedlich. BEO BERLIN versucht in diesem Jahr, monatlich einige ausgewählte Produktgruppen zu beleuchten und die wichtigsten Änderungen zu benennen.

Natürlich ist das nur subjektiv zu betrachten, auch auf Basis der Rückmeldungen aus dem Markt und den Gesprächen mit unseren Kunden. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann hier selbstverständlich nicht verfolgt werden.

Die PG 11 (Hilfsmittel gegen Dekubitus) ist am 15.11.2018 fortgeschrieben und am 06.12.2018 öffentlich bekannt gemacht worden.

Diese Produktgruppe stand in der Vergangenheit besonders in der Diskussion, da Hersteller und Leistungserbringer sich mit den Kostenträgern hauptsächlich nur über die Zuordnung von Dekubitusgraden zu einem Produkt und den entsprechenden Fallpauschalen auseinandergesetzt haben. Für die Festlegung der Dekubitusgrade wurden oftmals die Ergebnisse der MDS-Hi Prüfungen herangezogen, die notwendig für die Registrierung im Hilfsmittelverzeichnis waren.

Die Folge waren unter anderem Fehlversorgungen, da Patienten unabhängig vom individuellen Bedarf, „gleiche“ Matratzen erhalten haben. Laut einer Pressemeldung des letzten Jahres, von der Fachvereinigung Medizinprodukte (fmp) und dem Bundesverband Medizintechnologie (BVMed), darf eine Versorgung nicht alleine anhand eines Dekubitusgrades erfolgen. Auch sei eine Zuordnung von Matratzen für die Eignung bei einem bestimmten Dekubitusgrad wissenschaftlich zumindest fragwürdig.

Somit ist die wesentliche Neuerung in der Produktgruppe 11 der Wegfall dieser MDS-Hi-Prüfungen, mit Ausnahme der Lautstärkeprüfung bei aktiven Liegehilfen, die weiterhin Bestand hat. Das ist zumindest kostentechnisch eine gute Nachricht für die Hersteller.

Allerdings wurde Anforderungen beim Nachweis des medizinischen Nutzens mit Hilfe einer Anwenderbeobachtung verdoppelt. Waren bisher 5 Patienten und 3 Wochen Anwendungsdauer gefordert, erwartet der GKV Spitzenverband nun 10 Patienten und 6 Wochen Anwendung in den Gutachten.

Der GKV Spitzenverband stellt zudem in den Antragsformularen und auf seiner Homepage Informationen zur Verfügung, was die Gutachten enthalten und wie sie aufgebaut sein sollten.

Die Fortschreibung hat außerdem zur Folge, dass einige Produktuntergruppen gestrichen wurden, bzw. die darin enthaltenen Produkte unter Umständen an anderer Stelle gelistet werden. Normalerweise informiert der GKV Spitzenverband die Hersteller über die Änderungen, so dass der Hersteller nicht aktiv auf den GKV zugehen muss. Dennoch kann es nicht schaden, wenn die Hersteller von sich aus jetzt überprüfen, ob und wie ihre Produkte davon betroffen sind, um sich vorzubereiten.

Abschließend ist grundsätzlich auch neu, nicht nur für diese Produktgruppe, dass Sie schriftlich bestätigen, den GKV Spitzenverband bei Produktänderungen umgehend zu informieren und wenn notwendig, neue oder ergänzende Nachweise einreichen müssen, damit das Produkt weiterhin gelistet wird. Unter Umständen kann sich aus einer Produktänderung auch ein Neuantrag ergeben. Dies wird der GKV dann mitteilen.

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