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GKV-Beitragssatz- stabilisierungsgesetz: Warum der Drei-Prozent-Abschlag die Hilfsmittelbranche unverhältnismäßig trifft

Seit dem 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Für die Hilfsmittelversorgung wird es ab dem 1. Januar 2027 konkret: Wer dann Verträge kalkuliert, Angebote schreibt oder eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis plant, rechnet mit einer neuen Vergütungslogik – und mit weniger Spielraum als bisher.

Am auffälligsten ist ein pauschaler Abschlag von 3 Prozent auf alle Versorgungen nach § 33 SGB V, die zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2028 beginnen. Er kommt zu einer dauerhaften Deckelung der Vergütungssteigerungen und einem neu justierten Festbetragssystem hinzu. In der Summe verändert das Gesetz die wirtschaftliche Kalkulationsgrundlage der gesamten Branche – und trifft dabei, das betonen die Branchenverbände unisono, einen Versorgungsbereich, der laut Finanzkommission Gesundheit (FKG) gerade nicht zu den Kostentreibern der GKV-Spitzenverband (GKV) zählt.

Drei Prozent weniger auf jede Versorgung, die 2027 oder 2028 beginnt

Der Abschlag greift nicht auf bestehende Vergütungen insgesamt, sondern auf jede einzelne Versorgung, die im genannten Zeitraum startet. Maßgeblich ist der Beginn der auf die versicherte Person bezogenen Leistungstätigkeit – nicht der Vertragsschluss oder das Rechnungsdatum. Für Sanitätshäuser, orthopädietechnische Betriebe und Hersteller mit eigenem Versorgungsanteil bedeutet das: Der Abschlag wirkt sich unmittelbar auf jede Neuversorgung aus, unabhängig davon, wie ein bestehender Vertrag kalkuliert war. Bei einem Gesamtvolumen von rund 12 Milliarden Euro im Hilfsmittelbereich rechnet der Gesetzgeber mit jährlichen Minderausgaben von etwa 360 Millionen Euro – Geld, das an anderer Stelle in der Kostenrechnung der Leistungserbringer fehlt.

Weniger Luft nach oben bei Preisverhandlungen

Für Verträge nach § 127 SGB V wird künftig die Grundlohnrate zur festen Obergrenze für Vergütungssteigerungen. Tariflohnsteigerungen lassen sich also nicht mehr vollständig refinanzieren. Für 2027 bis 2029 kommt eine zusätzliche Kürzung um einen Prozentpunkt hinzu, sodass real nur noch Vergütungssteigerungen von rund 3 Prozent pro Jahr möglich sein dürften. Wer Personalkosten, Energiepreise oder Materialkosten in seine Preisverhandlungen mit den Krankenkassen einpreisen will, hat damit weniger Argumentationsspielraum als bisher. Die Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt ist also kein Sonderopfer der Hilfsmittelbranche, sondern Teil eines branchenübergreifenden Sparmechanismus.

Festbeträge orientieren sich künftig enger an Ihren eigenen Preisen

Für Hersteller mit gelisteten Produkten im Hilfsmittelverzeichnis ist die Neufassung des Festbetragssystems (§ 36 SGB V) die Änderung mit dem größten strategischen Gewicht. Der GKV erhält erweiterte Datenzugangsrechte und kann Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge sowie Stundenverrechnungssätze direkt bei Herstellern und Leistungserbringern abfragen. Kalkulationsbasis für neue Festbeträge wird ein Herstellerpreis, der die obere Preislinie des unteren, nach Abgabemengen gewichteten Drittels nicht übersteigen darf – wer aktuell im oberen Preissegment seiner Produktgruppe liegt, muss also mit spürbarem Anpassungsdruck rechnen. Eine Übergangsphase erlaubt Vertragspreise, die bis zu 15 Prozent von den bisherigen Festbeträgen abweichen, danach werden die Festbeträge alle drei Jahre überprüft. Ab 2029 kalkuliert der Gesetzgeber hierdurch mit jährlichen Minderausgaben von rund 500 Millionen Euro.

Höhere Zuzahlungen der Versicherten

Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen steigen um rund 50 Prozent (Mindestbetrag von 5 auf 7,50 Euro, Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro) und werden künftig mit der Grundlohnrate dynamisiert. Für Leistungserbringer mit direktem Patientenkontakt bedeutet das in der Praxis häufig auch mehr Aufklärungs- und Inkassoaufwand.

Was die Branchenverbände dazu sagen

Der BVMed forderte im Gesetzgebungsverfahren die ersatzlose Streichung des pauschalen Abschlags und schlug stattdessen ein Festschreiben der bestehenden Erstattungspreise für 2027 und 2028 vor. BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll brachte die Kritik auf den Punkt: „Die Beitragssatz-Stabilisierung darf aber nicht einseitig zulasten von Versorgung, Innovation und Qualität erfolgen, sondern muss strukturelle Ursachen adressieren und nachhaltig ausgestaltet werden.“ Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) formulierte es deutlicher: Präsident Alf Reuter sprach davon, dass der Abschlag „den Betrieben endgültig das Genick“ breche, und verwies auf einen Fachkräftemangel von zwölf Bewerbern auf 100 offene Stellen. 

Was jetzt sinnvoll zu prüfen ist

Bis zum Jahreswechsel bleibt Zeit, aber sie sollte genutzt werden. Sinnvoll ist ein Blick auf die eigene Listungssituation im Hilfsmittelverzeichnis: Sind die eigenen Produkte den richtigen Produktgruppen zugeordnet, entspricht die Dokumentation den aktuellen Qualitätsanforderungen, und ist absehbar, ob eine anstehende Fortschreibung die eigene Produktgruppe betrifft? Wie genau sich das später auf einzelne Erstattungspreise auswirkt, entscheidet allein der GKV-Spitzenverband – das können und wollen wir nicht vorhersagen. 

Das Gesetz zeigt außerdem etwas Grundsätzliches: Wie stark ein einzelner Kostenträger die eigene Marge bestimmen kann, wenn der Umsatz überwiegend aus einem Markt kommt. Wer ausschließlich auf die deutsche GKV-Erstattung setzt, trägt regulatorische Eingriffe wie diesen in voller Höhe mit. 

Für Hersteller mit europa- oder weltweit einsetzbaren Produkten kann sich deshalb auch ein Blick auf andere Märkte lohnen. Als EU– oder CH– Bevollmächtigte sowie als US-Agent übernehmen wir die regulatorische Vertretung direkt. Die Funktion des UK-Bevollmächtigten decken wir zwar nicht in Eigenregie ab, vermitteln Ihnen hierfür jedoch unseren bewährten Partner LFH Regulatory vor Ort.

Wenn Sie Unterstützung bei der Listung oder Neubewertung Ihrer Produkte im Hilfsmittelverzeichnis brauchen oder einen Bevollmächtigten für einen weiteren Markt suchen, sprechen Sie uns an.


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