Das vom GKV-Spitzenverband nach § 139 SGB V erstellte Hilfsmittelverzeichnis (HMV) und, das als Anlage hierzu erstellte Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, listen die Gegenstände auf, die von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasst sind. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich nach dem jeweiligen Therapieziel in 38 verschiedene Produktgruppen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis enthält weitere 4 Produktgruppen. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind u.a. allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und Produkte, die im Rahmen ärztlicher Leistungen eingesetzt werden. Die Klärung der Leistungspflicht spielt eine wesentliche Rolle Im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. Gegenstände, die nicht unter die Leistungspflicht der GKV-SV fallen, können und dürfen nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden. Die Prüfung der Leistungspflicht ist bei BEO BERLIN einer der ersten Schritte eines jeden HMV-Antragsverfahrens.