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Sensomotorische Einlagen vor dem BSG: Warum das Urteil enger ist, als mancher Kassen-Hinweis vermuten lässt

Das BSG-Urteil zeigt, dass die Versorgung mit sensomotorischen Einlagen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Sensomotorische Einlagen (auch propriozeptive Einlagen genannt) muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlen (Urteil vom 12. Juni 2025, Az. B 3 KR 12/23 R). Verhandelt wurde der Fall einer jungen Versicherten mit einer Fußfehlstellung, deren Antrag auf eine Sonderanfertigung die Kasse abgelehnt hatte. Zwei Vorinstanzen und jetzt auch das BSG gaben der Kasse recht. Interessant ist dabei weniger das Ergebnis als die Begründung und was das Urteil bewusst offenlässt.

Der eigentliche Grund für die Ablehnung

Zunächst die gute Nachricht für die Versorgungspraxis: Das Gericht bestätigt, dass sensomotorische Einlagen grundsätzlich ein Hilfsmittel sind, das der Krankenbehandlung dient. Sie werden im Rahmen eines ärztlich verordneten Therapiekonzepts eingesetzt und wirken anders als klassische, rein stützende Einlagen. Das erkennt das Gericht ausdrücklich an.

Woran es scheitert, ist etwas anderes: Sensomotorische Einlagen gelten als Teil einer neuen Behandlungsmethode. Und für neue Behandlungsmethoden gilt in der GKV ein Grundsatz: Ohne eine positive Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dürfen sie nicht zulasten der Krankenkasse eingesetzt werden. Diese Bewertung liegt bislang nicht vor. Zuletzt hatte der GKV-Spitzenverband 2020 bei der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses festgestellt, dass der medizinische Nutzen wissenschaftlich noch nicht ausreichend belegt ist. Genau darauf stützt sich das BSG.

Wichtig zu wissen: Das hat nichts mit der Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis selbst zu tun. Ein Produkt kann durchaus im Verzeichnis gelistet sein und trotzdem an dieser Hürde scheitern, weil die Methode dahinter noch keine positive G-BA-Bewertung hat. Zulassung im Hilfsmittelverzeichnis und Anerkennung als Behandlungsmethode sind zwei unterschiedliche Baustellen. Wer nur die eine im Blick hat, übersieht die andere.

Was das Urteil nicht sagt

Ein Begriff kommt im ganzen Urteil nicht vor: die Mehrkostenvereinbarung. Verhandelt wurde ausschließlich die Frage, ob die Kasse die vollen Kosten übernehmen muss. Ob Versicherte stattdessen einen Teil selbst zahlen und die Einlage über eine Mehrkostenvereinbarung nach § 33 SGB V beziehen können, war nicht Thema des Verfahrens, dazu sagt das BSG schlicht nichts.

Das ist relevant, weil in der Branche derzeit die gegenteilige Lesart kursiert: dass das Urteil auch diesen Weg versperre. Die Dortmunder Kanzlei Hackstein Reuter widerspricht dem öffentlich und vertritt die Position, dass eine Mehrkostenvereinbarung weiterhin möglich bleibt, vorausgesetzt, die Versorgung enthält einen Bestandteil, der auch ohne die neue Methode kassenleistungspflichtig wäre, etwa eine reguläre Weichschaumeinlage mit entsprechender Positionsziffer. Wer sich den Urteilstext ansieht, findet dafür jedenfalls keinen Widerspruch.

Warum ein fehlendes Verfahren die Sperrwirkung nicht aufhebt

Eine Recherche im G-BA-Verfahrensregister (Stand: September 2026) ergibt für propriozeptive beziehungsweise sensomotorische Einlagen keinen Treffer, weder ein laufendes noch ein abgeschlossenes oder eingestelltes Methodenbewertungsverfahren ist dort verzeichnet. Das deutet darauf hin, dass ein entsprechender Antrag bislang nicht gestellt wurde.

Das klingt zunächst nach einer Lücke zugunsten der Erstattung: Wenn kein Verfahren läuft, könnte man annehmen, die Kasse dürfe frei entscheiden, ob sie zahlt. Genau diesen Schluss lässt das Urteil aber nicht zu. Das BSG stellt klar, dass die Sperrwirkung des § 135 SGB V nicht erst mit einem eingeleiteten Verfahren beginnt, sondern schon dann greift, wenn sich ernsthaft die Frage stellt, ob eine Methode überhaupt bewertet werden müsste. Ob der G-BA sich damit bereits befasst hat, spielt für diese Vorfrage keine Rolle. Genau das war hier der Fall: Ein Verfahren wurde nie eingeleitet, und trotzdem hat das BSG die Sperrwirkung bejaht.

Ein fehlendes Verfahren ändert daran nichts: Solange der G-BA nicht positiv entschieden hat unabhängig davon, ob überhaupt ein Antrag vorliegt, bleibt die reguläre Erstattung blockiert.

Was das für die Praxis bedeutet

Für Hersteller und Anbieter im Einlagenbereich heißt das konkret: Eine reguläre Kassenerstattung für sensomotorische Einlagen ist derzeit nicht durchsetzbar – daran ändert auch eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis nichts. Ob ein Weg über die Mehrkostenvereinbarung funktioniert, hängt davon ab, wie die Versorgung konkret aufgebaut ist. Und sollte der G-BA die Methode künftig doch bewerten oder der GKV-Spitzenverband seine Nutzenbewertung ändern, würde sich die ganze Lage wieder verschieben. Diese Gemengelage aus Hilfsmittelverzeichnis, Methodenbewertung und Abrechnungsweg ist genau das Terrain, auf dem wir bei BEO BERLIN Hersteller regelmäßig begleiten, auch in der Produktgruppe 08 „Einlagen“, die zu unserem laufend betreuten HMV-Portfolio gehört. Wer eine bestehende oder geplante Einlagenversorgung abrechnungssicher aufstellen will, sollte jetzt prüfen, wo das eigene Produkt in diesem Geflecht steht.


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