Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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1.1
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Serviceleistungen und Vertragsbeziehungen der BEO MedConsulting Berlin GmbH, Helmholtzstraße 2, 10587 Berlin (nachfolgend „BEO“) im Verhältnis zum Auftraggeber.
1.2
Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der BEO oder eingeschalteter Dritter sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
2. Mitwirkung des Auftraggebers
2.1
Sämtliche Fragen von BEO an den Auftraggeber müssen vollständig und zutreffend beantwortet werden. Die Mitarbeiter von BEO werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt ist.
2.2
BEO wird durch den Auftraggeber auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das gemeinsame Projekt sein können.
2.3
Von BEO gelieferte Dokumente und Aufzeichnungen werden vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Werktagen geprüft und abgenommen. Beanstandungen, erforderliche Korrekturen oder Änderungswünsche sind BEO innerhalb dieser Frist schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Leistung von BEO als vollständig und abgenommen. Etwaige erforderliche Freigaben (z.B. für Projektpläne, Pläne zur klinischen Bewertung (CEP) etc.) sind innerhalb von 20 Werktagen durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen oder Mängel zu rügen.
Anderenfalls gilt die Freigabe als erteilt.
3. Datensicherung des Auftraggebers
Wenn die von BEO übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten BEO eine Sicherung der Daten ermöglichen.
4. Rechnungsstellung, Zahlung, Rücktritt, Zahlungsverzug
4.1
BEO ist berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich in Rechnung zu stellen. Ggf. anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.2
Für die Rechnungen von BEO gilt eine Zahlungsfrist von zehn Tagen nach Rechnungsdatum. Danach tritt Zahlungsverzug auch ohne Mahnung ein. Die Rechnungen sind ohne Abzüge zu begleichen.
4.3
BEO behält sich je nach Bonität des Auftraggebers oder bei Unterbeauftragung relevanter Leistungen (z. B. Prüfungen, Gutachtenerstellung usw.) vor, für einzelne Teil- oder Gesamtleistungen Vorkasse zu verlangen und den Beginn oder die Weiterführung der Leistungserbringung von dem vollständigen Ausgleich der Forderung abhängig zu machen.
4.4
Der Auftraggeber kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten durch schriftliche Anzeige an BEO. Von einem Rücktritt ist auch dann auszugehen, wenn der Kunde trotz Aufforderung und Fristsetzung durch BEO seiner Mitwirkungspflicht zur Vertragserfüllung nicht oder nicht vollständig nachkommt. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber alle bisher durch BEO erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus ist zusätzlich eine pauschale Abgeltung für den entgangenen Gewinn durch den Entzug des Auftrages in Höhe von 10% des Auftragshonorars an BEO zu zahlen.
4.5
BEO ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht auch trotz Setzens einer angemessenen Frist durch BEO nicht nachkommt. Von einer fehlenden Mitwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Auftraggeber länger als drei Monate untätig bleibt.
4.6
Im Falle des Zahlungsverzugs ist BEO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist hiervon nicht ausgeschlossen.
4.7
Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung in Verzug, so ist BEO berechtigt, die Leistungserbringung projektunabhängig einzustellen, bis die Forderungen erfüllt sind.
5. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
5.1
BEO kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und BEO die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat BEO beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiters, Mängel oder Abweichungen am Produkt des Auftraggebers, ausbleibende oder verspätete Lieferung von Produkten und Informationen durch den Auftraggeber, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen BEO mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.
5.2
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist BEO berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 5.1 die Leistung der BEO dauerhaft unmöglich, so wird BEO von ihren Vertragspflichten frei.
5.3
Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von der BEO zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 6.
5.4
Technische, rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch die BEO nicht erbracht.
6.1
Die Gewährleistung von BEO umfasst nur die ausdrücklich bestellten Leistungen.
6.2
BEO ist nach Anzeige eines nachgewiesenen Mangels zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Erfolgt die Nachbesserung nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht, ist der Auftraggeber zur Minderung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.3
Ein aus einer Antragstellung, Beratung, Dokumentenerstellung oder -zusammenstellung resultierender wirtschaftlicher oder anderer Erfolg kann von BEO nicht garantiert werden.
6.4
Wenn und soweit etwaige Leistungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von BEO ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. BEO übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. Beruhen.
6.5
BEO haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
6.6
BEO haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.7
BEO haftet schließlich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
6.8
Im Übrigen ist die Haftung von BEO ausgeschlossen.
7. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern
7.1
Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der BEO gilt nur deutsches Recht.
7.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber BEO keine Wirkung, selbst wenn BEO ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8. Erfüllungsort, Gerichsstand
8.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von BEO. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
9.1
BEO hat die Urheberrechte für alle an den von BEO erstellten Dokumenten, Darstellungen, Gutachten usw. Nutzungsrechte hieran gehen nicht auf den Auftraggeber über. Dies ist bei Bedarf gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
9.2
Die Verwendung des Namens oder der Hinweis auf eine Unterstützung durch BEO in Veröffentlichungen des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung von BEO.
9.3
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt BEO insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.