DiPA sind wie die bekannten DiGA digitale (Medizin-) Produkte, also Anwendungen zur Unterstützung der Langzeitpflege auf dem Smartphone, Tablet oder Desktop.
Nach der Veröffentlichung der ersten DiPA-Leitlinie durch das BfArM am 02.12.2022 wurde nun das elektronische Antragsportal eröffnet. Über dieses können Anträge auf Aufnahme eines DiPA in das DiPA-Verzeichnis gestellt werden. Für die Antragstellung benötigt der Medizinproduktehersteller ein abgeschlossenes Konformitätsbewertungsverfahren mit den entsprechenden Unterlagen:
- zur Sicherheit und Funktionstauglichkeit,
- zum Datenschutz,
- zur Datensicherheit,
- zur Interoperabilität,
- den Nachweis des Versorgungsnutzens (Studie) und
Der Nachweis des pflegerischen Nutzens wird voraussichtlich die größte Hürde darstellen, dieser muss durch eine Studie belegt werden. Nach der Definition der DiPAV (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung) besteht ein pflegerischer Nutzen darin, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Die DiPA dient der Unterstützung der pflegebedürftigen Person ausschließlich im häuslichen Kontext. Es handelt sich nicht um eine DiPA, wenn die digitale Anwendung vorrangig der Unterstützung bei allgemeinen Verrichtungen oder der allgemeinen Lebensführung, der reinen Wissensvermittlung, der Beantragung von Leistungen sowie der Information oder Beratung über die Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten dient. Die Erstattungshöchstgrenze liegt derzeit bei insgesamt 50 € pro Monat und Pflegebedürftigem für Aufwendungen für DiPA.
Auch in Sachen DiPA können wir Ihnen bei der BEO BERLIN von A-Z weiterhelfen. Viele Nachweis- und Verfahrensfragen und die versteckten Fallstricke kennen wir aus unserer täglichen Arbeit mit DiGA-, HMV-, CE– und QM-Anforderungen.
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